Satzung

Satzung der Schützengesellschaft 1965 e.V. Neuensorg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

Schützengesellschaft 1965 e.V. Neuensorg

Der Verein hat seinen Sitz in:

96279 Neuensorg, Gemeinde Weidhausen b. Coburg, Forststraße 35.

Die Schützengesellschaft wurde am 20.10.1965 gegründet.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg, VR 360 am 03.12.1965 im Sinne des § 21 BGB, eingetragen.

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Nicht geschlechtsspezifizierte Funktionen sind männlichen, weiblichen und diversen Personen in gleicher Weise zugänglich, auf die weibliche und diverse Sprachform wird in dieser Satzung verzichtet.

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§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist:

  1. die Förderung des Sports, insbesondere des Schieß- und Bogensports, auf der Grundlage der Freiwilligkeit,
  2. die Durchführung gesellschaftlicher und kultureller Veranstaltungen,
  3. die Förderung des heimatlichen Brauchtums, Pflege der Schützentradition und der Kameradschaft.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. den Schießsport mit Sportwaffen, Bögen, Blasrohren, Böllern und Armbrüsten zu pflegen,
  2. schießsportliche Veranstaltungen und Wettbewerbe abzuhalten,
  3. Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen den Verein sportlich zu vertreten,
  4. Heranführung jugendlicher Mitglieder an den Schießsport, um sie sportlich und gesellschaftlich zu erziehen,
  5. eine sachgerechte Ausbildung der Mitglieder um die internationalen Regeln des Schießsports zu beachten und talentierte Mitglieder zu fördern.

Der Verein ist dem BSSB e.V. (Bayerischer Sportschützenbund e.V.) unter dem Dachverband des DSB (Deutscher Schützenbund) angeschlossen, womit jedes Mitglied die Startberechtigung auf allen nationalen und internationalen Schießsportveranstaltungen erhält.

Der Verein basiert auf demokratischer Grundlage und ist politisch und konfessionell neutral.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Registrieramt vorzulegen.

  § 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene, natürliche Person, ohne Ansehen ihrer politischen, weltlichen und religiösen Anschauung werden.

Die Anmeldung ist schriftlich durch Aufnahmeantrag an den Vorstand der Schützengesellschaft zu richten.

Der Aufnahmeantrag für Minderjährige (Kinder, Schüler und Jugendliche) ist mit der schriftlichen Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten an den Vorstand der Schützengesellschaft zu richten. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, soweit solche zu leisten sind.

Über die Aufnahme wird, in der der Anmeldung folgenden Vorstandssitzung entschieden. Die Aufnahme erfolgt vorerst für ein Jahr (Probezeit). Aufgenommen ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder erhält. Nach Ende der Probezeit wird über die Aufnahme nicht erneut entschieden, sofern dem keine Gründe gemäß §5 der Satzung entgegenstehen.

Mit der Anmeldung erkennt das Mitglied die jeweils gültige Satzung und die vereinsinternen Regelungen an. Diese stehen in Textform zur Verfügung.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags in Textform durch den Verein. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Gesamtvorstand Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder freiwilligen Austritt aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand.

Bei Minderjährigen ist der Austritt durch den/die Erziehungsberechtigten in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

Das ausscheidende Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres verpflichtet.

Bei freiwilligem Austritt oder bei Ausschluss erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen. Rückvergütung geleisteter Zahlungen, Spenden oder Stiftungen, finden nicht statt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

Ein Mitglied kann nur durch Beschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der zweiten Mahnung drei Monate verstrichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muss.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Gesamtvorstand zu rechtfertigen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied in Textform gegen Zustellnachweis bekanntzugeben.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mittgliederversammlung zu.

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses, in Textform, beim Vorstand eingelegt werden.

Der Vorstand hat binnen eines Monats, nach fristgerechter Einlegung der Berufung, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die anschließend über den Ausschluss entscheidet.

Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 6 Beiträge der Mitglieder

Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und Beiträge erhoben. Von Minderjährigen wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages und der Gebühren, wird auf Empfehlung der Vorstandschaft, von der Generalversammlung festgelegt und ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Die Mitglieder, sowie die Erziehungsberechtigten der Jugendmitglieder, verpflichten sich zur Entrichtung des Jahresbeitrages, entweder zur rechtzeitigen Überweisung oder Erteilung eines SEPA-Mandats zur Teilnahme am Einzugsverfahren per Lastschrift.

Die Mitglieder und die Erziehungsberechtigten der Jugendmitglieder sind verpflichtet, Änderungen, die von Vereinsinteresse sind, wie Angaben zur Person, Wohnort- und Bankverbindungswechsel unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Nicht weitergegebene Informationen, die den Verein schädigen, wie z.B. Änderung der Bankverbindung die zu Rücklastschriften führen, werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

Jugendmitglieder sind bis zum Jahresbeginn der Vollendung des 18. Lebensjahres lediglich zur Beitragszahlung der Mitgliedschaft zum BSSB e.V. verpflichtet.

Während der ersten Hälfte des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben neben der Aufnahmegebühr den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die in der zweiten Hälfte des laufenden Jahres eintreten, haben neben der Aufnahmegebühr den halben Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Der Gesamtvorstand
  3. Der Festausschuss
  4. Die Mitgliederversammlung

Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung von Aufwendungssätzen gelten die entsprechenden Beschlüsse des Gesamtvorstandes bzw. der Mitgliederversammlung.

Zu 1:  Dem Vorstand gehören an:

  1. der 1. Vorstand
  2. der 2. Vorstand
  3. der 1. Schatzmeister
  4. der 1. Schriftführer
  5. der 1. Schützenmeister Sportwaffen
  6. der 1. Schützenmeister Bogen.

Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. und 2. Vorsitzenden sowie vom 1. Schatzmeister je allein vertreten.

Zu 2:  Dem Gesamtvorstand gehören an:

  1. Der 1.Vorstand
  2. Der 2.Vorstand
  3. Der 1. Schatzmeister
  4. Der 2. Schatzmeister
  5. Der 1. Schützenmeister Sportwaffen
  6. Der 2. Schützenmeister Sportwaffen
  7. Der 1. Schützenmeister Bogen
  8. Der 2. Schützenmeister Bogen
  9. Der 1. Schriftführer
  10. Der 2. Schriftführer
  11. Der 1. Jugendleiter
  12. Der 2. Jugendleiter
  13. Der 1. Zeugmeister
  14. Der 2. Zeugmeister
  15. Der 1. Festmeister
  16. Der 2. Festmeister
  17. Der 3. Festmeister
  18. Der amtierende Schützenkönig

Zu 3:  Dem Festausschuss gehören an:

  1. Der 2. Vorstand
  2. Der 2. Schatzmeister
  3. Der 1. Festmeister
  4. Der 2. Festmeister
  5. Der 3. Festmeister
  6. Der 1. Schriftführer.

Zu 4:  Der Mitgliederversammlung gehören an:

Alle Mitglieder der Schützengesellschaft ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

§ 8 Aufgaben der Organe

Der Vorstand

Der Vorstand ist mit der Repräsentation und der Führung der Gesellschaft beauftragt. Er hat Sitzungen vorzubereiten und einzuberufen, Tagesordnungen aufzustellen und ist zur Abhaltung mindestens einer jährlichen Mitgliederversammlung verpflichtet. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes auszuführen. Die Führung der Gesellschaft beinhaltet auch das Delegieren von Aufgaben zur Vorbereitung und Durchführung aller geselligen und sportlichen Veranstaltungen, wobei die Verantwortung immer dem 1.Vorstand obliegt.

Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Das Schatzmeisteramt

Das Schatzmeisteramt verwaltet das gesamte Vereinsvermögen und führt ordnungsgemäß Buch über die Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft.

Es hat alljährlich der Generalversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten.

Dieser Rechnungsbericht muss von zwei Revisoren, welche die Mitgliederversammlung bestimmt, vorher geprüft werden.

Das Schützenmeisteramt

Das Schützenmeisteramt, aufgegliedert in Sportwaffen und Bogensport, ist für die ordnungsgemäße Abwicklung des gesamten Schießbetriebes, einschließlich Übungsschießen, Schießwettkämpfen und Wettbewerben, die der Verein übernimmt und austrägt, verantwortlich, insbesondere für die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsvorschriften beim Schießbetrieb.

Es trifft die Einteilung der Schützen und regelt die Entsendung zu den jeweiligen Rundenwettkämpfen und

Schießsportveranstaltungen, wie Hauptschießen, Meisterschaften und anderen Wettbewerben und ist für deren Abwicklung verantwortlich.

Das Schützenmeisteramt ist auch zuständig für den Erwerb von Schieß- und Leistungsauszeichnungen.

Die Schriftführer

Die Schriftführer haben über alle Begebenheiten im Vereinsleben Niederschriften zu erstellen, sowie Bild und Zeitungsmaterial zu sammeln und die Chronik des Vereins fortzuschreiben. Sie haben in Vorstands-sitzungen und Mitgliederversammlungen die gefassten Beschlüsse niederzuschreiben und Protokoll zu führen, diese bei der nächsten Sitzung oder Versammlung in Textform vorzulegen und von den anwesenden Stimmberechtigten bestätigen zu lassen. Die bestätigten Protokolle sind vom Schriftführer und dem leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und der Protokollsammlung beizufügen.

Sie erstellen Einladungen und Ausschreibungen für alle Veranstaltungen und Wettbewerbe, versenden diese, bedienen als Medienreferent die Presse und kümmern sich um Veröffentlichungen.

Die Jugendleitung

Die Jugendleitung führt abteilungsübergreifend, im Sinne des § 2, den Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit, dieses Amt.

Das Zeugmeisteramt

Die Zeugmeister haben alle Sachwerte des Vereins zu erfassen und zu verwalten. Sie haben eine Kartei zu führen, die über Art und Zustand der einzelnen Vermögensgegenstände und Liegenschaften Auskunft gibt. In der Generalversammlung ist darüber Bericht zu erstatten.
Des Weiteren hat das Zeugmeisteramt unter Einbeziehung aller Mitglieder die Pflege und Unterhaltung der gesamten Anlage mit Außenanlagen vorzunehmen. In der Generalversammlung ist ein entsprechender Bericht der getätigten und anstehenden Arbeiten abzugeben.

Das Festmeisteramt

Das Festmeisteramt ist für die Vorbereitung und Durchführung aller gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen verantwortlich.

§ 9 Revisoren

 In der Generalversammlung sind turnusgemäß zwei volljährige Revisoren (Kassen- und Vermögensprüfer) für eine Amtsperiode zu wählen.

Diese sind Beauftragte der Generalversammlung und haben jährlich vor der Generalversammlung die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen, wobei sich Beanstandungen der Revisoren nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit der Ausgaben erstrecken können.

Ferner haben sie die Aufgabe, jährlich vor der Generalversammlung die Vermögenswerte des Vereins zu prüfen und zum Bericht des Zeugmeisters Stellung zu nehmen.

Die Revisoren dürfen kein weiteres Amt innerhalb des Vereins ausüben und erstatten an der Generalversammlung einen Bericht ihrer Ergebnisse.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur konstituierenden Sitzung nach der Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer und schriftlicher Abstimmung zu wählen.

Unter mehreren Bewerbern gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Im Übrigen ist die einfache Mehrheit erforderlich.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die volljährig sind.

Nicht anwesende Mitglieder können ebenfalls gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung im Falle einer Wahl vorliegt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird es durch den Stellvertreter ersetzt. Andernfalls bestimmt der Gesamtvorstand, mit einfacher Mehrheit, ein geeignetes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Generalversammlung.

Die turnusmäßig festgelegte Wahl wird dadurch nicht geändert.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie aus weiteren Vorstandsmitgliedern (§ 7).

Der Gesamtvorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur konstituierenden Sitzung nach der Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes ist einzeln und per Akklamation zu wählen.

Unter mehreren Bewerbern gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Im Übrigen ist die einfache Mehrheit erforderlich.

Zu Mitgliedern des Gesamtvorstandes können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die volljährig sind.

Nicht anwesende Mitglieder können ebenfalls gewählt werden, wenn eine schriftliche Erklärung im Falle einer Wahl vorliegt.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Mitgliedes des Gesamtvorstandes.

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, wird es durch den Stellvertreter ersetzt. Andernfalls bestimmen die übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes, mit einfacher Mehrheit, ein geeignetes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Generalversammlung.

Die turnusmäßig festgelegte Wahl wird dadurch nicht geändert.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes, darunter zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind.

§ 12 Konstituierende Sitzung

 Nach Neuwahlen hat die konstituierende Sitzung des Gesamtvorstandes auf Einladung des neu gewählten Vorstandes innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.

§ 13 Sitzungen des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand beschließt im Regelfall in Sitzungen über die Führung von Vereinsgeschäften, die vom Vorstand einberufen werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorstandes, bei Abwesenheit, die des 2.Vorstandes.

Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden.

Ein Einberufungszeitraum von mindestens sieben Tagen soll eingehalten werden.

Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu Nachweiszwecken in einem Sitzungsprotokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung des Gesamtvorstandes, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 14 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme.

Ein Mitglied kann sich durch ein weiteres Mitglied nicht vertreten lassen.

Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel aller Mitglieder dies in Textform, unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Versammlung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Weidhausen und in Textform direkt an die Mitglieder zu erfolgen.

Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung, die im ersten Quartal des Jahres stattzufinden hat.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung beim Vorstand in Textform die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Jahreshauptversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die während der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  2. Bericht des 1.Vorsitzenden
  3. Bericht des Schatzmeisters
  4. Bericht des Schützenmeisters Sportwaffen
  5. Bericht des Schützenmeisters Bogen
  6. Bericht des Jugendleiters
  7. Bericht des Zeugmeisters
  8. Bericht des Festmeisters
  9. Prüfungsbericht der Revisoren
  10. Antrag auf Entlastung Vorstand und Gesamtvorstand
  11. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen,
  12. Nach Bedarf Änderungen oder Ergänzungen der Satzung oder Geschäftsordnungen
  13. Turnusmäßige Neuwahl
  14. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Jahres- und der Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und des Prüfungsberichts der Revisoren.
  2. Entlastung des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Revisoren. Diese erfolgt bei Neuwahlen durch den Wahlausschuss.
  3. Festsetzung der Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Revisoren.
  5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft.
  6. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Gesamtvorstandes über einen Vereinsausschluss gemäß § 5.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorstand geleitet.

Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, übernimmt ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes die Leitung der Versammlung.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Änderung der Satzung oder Enthebung der Vorstandschaft ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich (§ 33 BGB).

Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen, sind nichtig.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist zu Nachweiszwecken ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Mitgliederversammlung, die Zahl und Namen der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder erlangen mit dem Eintritt Wahl- und Stimmfähigkeit in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, wenn sie volljährig sind.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Die Mitglieder haben das Recht der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, wie Übungen, Versammlungen, geselligen Veranstaltungen und Schießwettkämpfen und zur Benutzung aller Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der hierfür erlassenen Ordnungen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern, zu unterstützen und die von der Vorstandschaft erlassenen notwendigen Anordnungen, wie die Durchführung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes in allen Abteilungen, die Pflege und Unterhaltung der Schieß-anlagen, sowie jeweils die im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen, zu befolgen.

Verantwortliches und ehrliches Verhalten beim Sportschießen sind wesentliche Grundsätze der Mitglied-schaft. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvor-stellungen verpflichtet. Sich an die Vorgaben der Satzung, die anerkannten sportlichen Regeln, sowie Sitte und Anstand zu halten und das Ansehens und die Interessen des Vereins zu vertreten.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder, siehe auch § 6 Beiträge der Mitglieder.

§ 17 Schützenjugend

Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.

Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Der Gesamtvorstand hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.

Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, so entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 18 Datenschutz / Persönlichkeitsrechte

Durch die Mitgliedschaft und durch die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Nutzung ihrer persönlichen Daten, Veröffentlichung von Daten, Fotos und Videos aus dem sportbetrieblichen, sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen zu.

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der  Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) und der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins erhoben, gespeichert, übermittelt und verändert.

Jedes mittelbare Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf:

  1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung,
  2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit, noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
  4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war,
  5. Das Mitglied kann jederzeit gegenüber der Vorstandschaft der Veröffentlichung von Fotos seiner Person widersprechen.

Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Dem Datenschutz liegt die neueste gültige Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zugrunde.

§ 19 Geschäftsordnungen

Die Gesamtvorstandschaft ist berechtigt für die Regelung der verwaltungstechnischen, sportlichen und disziplinarischen Angelegenheiten entsprechende Geschäfts- und Ehrenordnungen aufzustellen.
Der Inhalt dieser Verordnungen muss sich immer an die Vorgaben der Satzung halten. Änderungen der Geschäftsordnungen sind jährlich der Mitgliederversammlung zur Information vorzulegen.

Die Gesamtvorstandschaft handelt in Eigenverantwortung.

§ 20 Auflösung des Vereins

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins „Schützengesellschaft 1965 e.V. Neuensorg“ kann nur von einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden.

Eine solche ist einzuberufen, wenn der Antrag schriftlich erschöpfend begründet, von mindestens 4/5 aller Mitglieder unterzeichnet, beim 1.Vorstand gestellt wird.

Bei einer Abstimmung ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorstand als Liquidatoren des Vereins bestellt.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Gläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, das nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch verbleibt, an die Gemeinde Weidhausen mit der Auflage, dieses Vermögen dem örtlichen Schulsportwesen zuzuleiten.

Leistungen und Spenden von Vereinsmitgliedern werden nicht zurückerstattet. Geschossene Scheiben, Gemälde, Pokale, andere Ehrenzeichen, Fahnen, Königsketten, Urkunden und dergleichen sind der Gemeinde zuzuführen.
Gepachtete und geliehene Grundstücke, Gegenstände und Geräte sind bei der Auflösung des Vereins an den Verpächter bzw. Verleiher zurückzuführen.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt auf Grund des Mitgliederversammlungsbeschlusses vom 27.08.2021 mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung vom 28.02.2020 wird hiermit außer Kraft gesetzt.

Neuensorg, den 27.08.2021

Die Vorstandschaft

Sascha Graßmuck, 1.Vorstand